§ 203 StGB und KI: Wann sich Berufsgeheimnisträger strafbar machen — und wie lokale Anonymisierung schützt
Wer als Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater oder Psychotherapeut Mandanten- oder Patientendaten in ChatGPT & Co. eingibt, bewegt sich schnell im Bereich des § 203 StGB — der strafbewehrten Verletzung von Privatgeheimnissen. Dieser Beitrag erklärt, wann die KI-Nutzung ein „Offenbaren“ ist, warum ein reiner DSGVO-Vertrag die strafrechtliche Frage nicht löst, und wie das lokale Entfernen personenbezogener Daten vor der KI-Nutzung schützt. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung.
Was § 203 StGB verbietet — und was nicht
§ 203 Abs. 1 StGB stellt das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses unter Strafe, wenn es einem Angehörigen bestimmter Berufe anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Erfasst sind unter anderem Ärzte (Nr. 1) sowie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Nr. 3). Der Grundstrafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (Quelle: § 203 StGB, Gesetze im Internet.)
Drei Präzisierungen sind wichtig, damit man die Norm nicht überzeichnet. Erstens ist die Aufzählung der Berufe nur beispielhaft: Sie umfasst weit mehr als die genannten Gruppen — etwa auch Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Berufspsychologen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und weitere Heil- und Beratungsberufe. Zweitens schützt § 203 „fremde Geheimnisse“ ganz allgemein, also nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Drittens ist nur das unbefugte Offenbaren strafbar — liegt eine Einwilligung oder eine gesetzliche Befugnis vor, entfällt die Strafbarkeit; und die Tat wird nach § 205 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.
Eine Qualifikation sieht § 203 Abs. 6 StGB vor: Handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, erhöht sich der Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — also das Doppelte des einjährigen Grundrahmens.
Warum die Eingabe in eine Cloud-KI ein „Offenbaren“ sein kann
Ein „Offenbaren“ setzt nicht voraus, dass der Anbieter das Geheimnis tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Nach den Hinweisen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) genügt bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme: Werden Mandantendaten auf den Servern eines externen KI-Anbieters gespeichert, auf die dessen Mitarbeiter zugreifen könnten, ist der Tatbestand berührt. (Quelle: BRAK, Hinweise zum KI-Einsatz, Stand 12/2024.)
Hinzu kommt: Die berufsrechtliche Verschwiegenheit reicht weiter als die DSGVO. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) stellt klar, dass die Verschwiegenheitspflicht — anders als das Datenschutzrecht, das natürliche Personen schützt — auch die Daten nicht natürlicher Personen erfasst, also etwa Geschäftsgeheimnisse eines Mandantenunternehmens. (Quelle: BStBK, FAQ „KI im steuerberatenden Berufsstand“, Stand 27.01.2026.)
Der gesetzliche Ausweg — und seine Grenzen: die „mitwirkenden Personen“
§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt es Berufsgeheimnisträgern, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen — also externen Dienstleistern — zu offenbaren, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“. Das ist die gesetzliche Grundlage dafür, externe Cloud- oder KI-Dienstleister überhaupt befugt einbinden zu können — begrenzt durch die Erforderlichkeit. (Quelle: § 203 Abs. 3 StGB.)
Auf dieser strafrechtlichen Grundlage setzen die Berufsordnungen zusätzliche Vertragspflichten auf. Für Rechtsanwälte verlangt § 43e BRAO: Der Zugang darf nur eröffnet werden, soweit er für die Dienstleistung erforderlich ist (Abs. 1), und der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform; darin ist der Dienstleister „unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten“ (Abs. 3). (Quelle: § 43e BRAO.) Für Steuerberater regelt § 62a StBerG dies parallel — mit der Besonderheit, dass bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen der dortige Geheimnisschutz dem inländischen vergleichbar sein muss, „es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet“ (Abs. 4). (Quelle: § 62a StBerG.)
Für die Praxis entscheidend: Öffentliche, frei zugängliche KI-Tools wie das kostenlose ChatGPT erfüllen diese Anforderungen in der Regel gar nicht — es fehlt der wirksame Vertrag in Textform mit der strafrechtlichen Belehrung. Umgekehrt greifen die Vertragspflichten nur, wenn der Dienstleister überhaupt Zugang zu geschützten Tatsachen erhält: Wird der Input ordnungsgemäß anonymisiert, wird der Tatbestand gar nicht erst berührt.
Warum ein DSGVO-AVV die strafrechtliche Frage nicht löst
Ein häufiges Missverständnis lautet: „Wir haben einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter, also sind wir auf der sicheren Seite.“ Das greift zu kurz. DSGVO und § 203 StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist datenschutzrechtlich notwendig, deckt aber die berufs- und strafrechtliche Ebene nicht ab: Für Berufsgeheimnisträger muss zusätzlich die gesonderte Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e BRAO bzw. § 62a StBerG hinzukommen — samt Textform und Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. Der AVV ist damit nicht irrelevant; ein reiner AVV genügt aber nicht.
Als vorrangigen Weg nennen die Kammern ohnehin die Einwilligung des Mandanten (etwa § 62a Abs. 5 StBerG). Die BStBK weist zugleich darauf hin, dass nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob die Einzelmandats-Ausnahme auf Tools wie ChatGPT überhaupt passt — ein offener Punkt, den man kennen sollte.
Was die Berufskammern konkret empfehlen
Die BRAK (Stand Dezember 2024) rät, bei Sprachmodellen möglichst nur abstrakte, nicht mandatsbezogene Prompts zu stellen und hochzuladende Dokumente vorher vollständig zu anonymisieren. Wichtig ist ihr Zusatz: Es genügt regelmäßig nicht, nur Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich die Mandatsinformationen weiterhin aus dem Kontext ergeben können. Die BRAK hält die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen an solche Modelle beim gegenwärtigen Stand der Technik zudem für „nicht erforderlich“ und mit unkalkulierbaren Risiken verbunden — mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass dies künftig anders zu beurteilen sein mag.
Die BStBK-FAQ (Dokumentstand 27.01.2026, Rechtsstand Juli 2025) formuliert es so: Ohne ausreichende vertragliche Absicherung ist die Eingabe von Mandantendaten in öffentliche KI-Dienste wie ChatGPT ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht; in der Regel dürfen daher keine personenbezogenen, Mandanten- oder internen Daten eingegeben werden. Zulässig ist der Einsatz aber, wenn nur anonymisierte Daten verarbeitet werden oder ein Business-Account bzw. eine Lizenz mit vertraglichem Ausschluss der Trainingsnutzung vorliegt. Wo die Verschwiegenheit des Anbieters nicht sichergestellt ist, sind personenbezogene und identifizierende Daten vor der Nutzung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
Die praktische Schutzstrategie: entfernen, bevor die Daten das Haus verlassen
Alle Wege führen zum selben Kern: Die kritische Stelle ist der Moment, in dem geschützte Tatsachen den eigenen Rechner verlassen. Wer vor der KI-Nutzung alle personenbezogenen Daten und Identifikatoren entfernt, offenbart dem Anbieter kein fremdes Geheimnis mehr — der Tatbestand des Offenbarens wird idealerweise gar nicht erst berührt. Der naheliegende Weg, das eben schnell von Hand zu erledigen, ist allerdings genau die Stelle, an der es schiefgeht. Drei vermeintliche Abkürzungen tragen nicht:
- Namen und Anschriften von Hand löschen — genügt der BRAK zufolge regelmäßig nicht, weil sich das Mandat aus dem Kontext weiter ergeben kann.
- Ein Online-Anonymisierungstool nutzen — scheidet aus, denn schon das Hochladen wäre das Offenbaren, das Sie gerade vermeiden wollen.
- Einen schwarzen Balken über die Stelle legen — lässt den Text im PDF darunter stehen; das ist keine echte Schwärzung.
Gefragt ist also genau eines: gründliches, prüfbares Entfernen personenbezogener Daten — lokal, auf dem eigenen Rechner, und zwar über Dokumente, Tabellen, E-Mail, Audio und Fotos hinweg. Ehrlich dazu gehört: Eine bloße Pseudonymisierung (reversibles Ersetzen durch Platzhalter) bleibt datenschutzrechtlich ein personenbezogenes Datum und ist für offene KI-Systeme oft nicht ausreichend, weil der Kontext re-identifizieren kann.
Wie Occlira dabei hilft
Genau diese drei Lücken schließt Occlira — in einem Arbeitsschritt auf Ihrem eigenen Gerät. Statt Namen von Hand zu suchen, erkennt es personenbezogene Daten und Identifikatoren und legt sie Ihnen zur Prüfung vor. Statt etwas hochzuladen, läuft alles lokal — ohne Cloud, ohne Account, ohne Upload; die Anonymisierung selbst erzeugt also keine neue Offenbarung. Und statt eines wirkungslosen schwarzen Balkens bietet es eine echte PDF-Schwärzung. Das Ganze über Dokumente, Tabellen, E-Mail, Audio und Fotos hinweg. Anschließend nutzen Sie die KI mit der bereinigten Kopie und stellen die echten Werte lokal wieder her.
Für Akten, die ohnehin herausgegeben werden, bietet Occlira zudem eine echte PDF-Schwärzung: Die Boxen werden eingebrannt und der darunterliegende Text samt Metadaten gelöscht — nicht nur optisch überdeckt. Der reversible Anonymisierungsmodus ist demgegenüber eine Pseudonymisierung: Das Ergebnis bleibt ein personenbezogenes Datum, die Zuordnung liegt lokal auf Ihrem Gerät. Das passt zur BRAK-Warnung, dass das bloße Entfernen von Namen und Anschriften regelmäßig nicht genügt.
Ein klarer Rahmen gehört dazu: Occlira hilft bei der Erfüllung der Verschwiegenheitspflichten, ist aber keine Rechtsberatung und keine Compliance-Garantie. Die automatische Erkennung kann Elemente übersehen — Sie prüfen jeden Vorgang selbst, und die berufs- und strafrechtliche Verantwortung bleibt bei Ihnen. Wie Occlira mit Ihren Daten umgeht, lesen Sie auf der Seite Datenschutz & Datenpraxis.
Häufige Fragen
Nicht mit ungeschützten Geheimnissen. Gibt man einem öffentlichen KI-Dienst ein fremdes Geheimnis preis, ohne dass der Anbieter wirksam zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann das ein unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB sein. Die BRAK hält die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen an solche Modelle nach dem Stand Dezember 2024 für nicht erforderlich und rät, hochzuladende Dokumente vorher vollständig zu anonymisieren. Der sichere Weg ist, personenbezogene Daten vorher zu entfernen — oder einen Business-Account mit vertraglichem Ausschluss der Trainingsnutzung zu verwenden.
Für sich genommen nicht. Die DSGVO und § 203 StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist datenschutzrechtlich notwendig, löst aber die strafrechtliche Frage nicht: Für die befugte Einbindung eines Dienstleisters verlangen § 43e BRAO (Anwälte) und § 62a StBerG (Steuerberater) zusätzlich einen Vertrag in Textform, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird. Der AVV ist also nicht irrelevant — nur ein reiner AVV genügt nicht.
Regelmäßig nicht. Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht genügt, nur Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich die Mandatsinformationen weiterhin aus dem Kontext ergeben können. Erforderlich ist eine kontextfeste Anonymisierung. Auch eine bloße Pseudonymisierung bleibt datenschutzrechtlich ein personenbezogenes Datum und ist für offene KI-Systeme oft nicht ausreichend.
Geschützt sind fremde Geheimnisse — nicht nur personenbezogene Daten. Der Grundtatbestand (§ 203 Abs. 1 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht, steigt der Rahmen nach Abs. 6 auf bis zu zwei Jahre. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 205 StGB).
Ja. Anders als die DSGVO, die natürliche Personen schützt, erfasst die berufsrechtliche Verschwiegenheit nach § 203 StGB und den Berufsordnungen auch Geheimnisse nicht natürlicher Personen — also etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Mandantenunternehmens. Darauf weist die BStBK ausdrücklich hin.
Es entschärft sie an der entscheidenden Stelle: Werden vor der KI-Nutzung keine geschützten Tatsachen offenbart, wird der Tatbestand des Offenbarens idealerweise gar nicht erst berührt, und die Vertragsfragen nach § 43e BRAO / § 62a StBerG stellen sich für diesen Input nicht. Die berufs- und strafrechtliche Verantwortung bleibt aber beim Berufsgeheimnisträger — Sie prüfen jedes Ergebnis selbst.
Nein. Er ist eine allgemeine Information zur Rechtslage und ersetzt weder die Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater noch die Hinweise Ihrer Berufskammer. Occlira erbringt keine Rechtsberatung und ist keine Compliance-Garantie.
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Weiterführend: AVV mit OpenAI — reicht das? · Mandantendaten in ChatGPT? · für Kanzleien · für Gesundheitsberufe · für Steuerberater · vor ChatGPT anonymisieren · Word, PDF & Excel schwärzen · lokal vs. Cloud · was sind personenbezogene Daten?