AVV mit OpenAI abschließen — und warum er für Berufsgeheimnisträger trotzdem nicht reicht
Sie können mit OpenAI einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen — OpenAIs Data Processing Addendum weist Sie ausdrücklich als Verantwortlichen und OpenAI als Auftragsverarbeiter aus. Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte löst dieser Vertrag die entscheidende Frage aber nicht: Die berufs- und strafrechtliche Verschwiegenheit steht neben dem Datenschutz, nicht in ihm. Dieser Beitrag zeigt, was der OpenAI-AVV leistet, was er nicht leistet — und wo der praktikable Ausweg liegt. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung.
Was der OpenAI-AVV tatsächlich leistet
Vorab, damit die Richtung klar ist: Der AVV wird hier nicht schlechtgeredet. Er ist datenschutzrechtlich notwendig und richtig, und OpenAI stellt ihn für seine Geschäftsprodukte bereit. Die These dieses Beitrags ist eine andere — er ist für Berufsgeheimnisträger nicht hinreichend.
OpenAIs DPA weist die Rollen nach Art. 28 DSGVO zu
OpenAIs Data Processing Addendum benennt den Kunden ausdrücklich als das, was die DSGVO Verantwortlichen nennt, und OpenAI als das, was sie Auftragsverarbeiter nennt, der auf die dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen hin tätig wird — genau die Zuweisung, die Art. 28 DSGVO verlangt. Ehrlicherweise gehört dazu: Das DPA ist ein englischsprachiges Dokument und verwendet die Begriffe „Data Controller“, „Data Processor“ und „Data Processing Addendum“; die deutschen DSGVO-Begriffe sind die korrekte Entsprechung, nicht der Originalwortlaut. Das DPA selbst stellt klar, dass diese Begriffe auch die gleichbedeutenden Konzepte des anwendbaren Datenschutzrechts — einschließlich der DSGVO — meinen. (Quelle: OpenAI, Data Processing Addendum.)
Der AVV gilt nur für die Business- und Entwicklerprodukte
OpenAIs Geschäftsbedingungen, die das DPA einbeziehen, gelten nur für die Business- und Entwicklerprodukte — etwa die API, ChatGPT Business/Team und ChatGPT Enterprise — und ausdrücklich nicht für die Verbraucher- bzw. Individualdienste. Für das kostenlose ChatGPT sowie für ChatGPT Plus/Pro steht daher kein Art.-28-AVV zur Verfügung. Maßgeblich ist der Produkttyp (Business/Entwickler gegenüber Verbraucher), nicht allein, wer den Dienst bezahlt. (Quelle: OpenAI, Services Agreement / Business Terms.)
Der AVV gilt nicht automatisch — er muss aktiv abgeschlossen werden
Der AVV tritt auch nicht von selbst in Kraft: Der Kunde muss ihn aktiv abschließen, indem er OpenAIs DPA-Formular ausfüllt. OpenAI teilt mit, ein Data Processing Addendum für die Nutzung von ChatGPT Business, ChatGPT Enterprise und der API ausführen zu können, und verweist Kunden dafür auf dieses Formular. Ein persönlicher Verbraucher-Account kann diesen Vertrag praktisch nicht ausführen — das folgt aus der Beschränkung auf die genannten Geschäftsprodukte, nicht aus einer wörtlichen „nur mit Business-Account“-Formel. (Quelle: OpenAI, Enterprise privacy at OpenAI (FAQ).)
Und was er nicht leistet: die berufs- und strafrechtliche Ebene
DSGVO und § 203 StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter
Ein häufiges Missverständnis lautet: „Wir haben einen AVV mit OpenAI, also sind wir auf der sicheren Seite.“ Das greift zu kurz. DSGVO und § 203 StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist datenschutzrechtlich notwendig, deckt aber die berufs- und strafrechtliche Verschwiegenheit nicht ab. Hinzu kommt, dass die berufsrechtliche Verschwiegenheit weiter reicht als das Datenschutzrecht: Sie erfasst — anders als die DSGVO, die natürliche Personen schützt — auch die Geheimnisse nicht natürlicher Personen, also etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Mandantenunternehmens. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ausdrücklich hin. (Quelle: BStBK, FAQ „KI im steuerberatenden Berufsstand“, Dokumentstand 27.01.2026, Rechtsstand Juli 2025.)
Berufsrecht verlangt einen zweiten Vertrag: Textform + Belehrung
Für die befugte Einbindung eines Dienstleisters verlangen die Berufsordnungen einen zweiten, berufsrechtlichen Vertrag. § 43e Abs. 3 BRAO fordert für Rechtsanwälte, dass der Dienstleistervertrag der Textform bedarf und den Dienstleister „unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung“ zur Verschwiegenheit verpflichtet; zudem darf der Dienstleister Kenntnis von fremden Geheimnissen nur insoweit erlangen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. (Quelle: § 43e BRAO, Gesetze im Internet.) Für Steuerberater regelt § 62a StBerG dies parallel. (Quelle: § 62a StBerG.) Dieser Vertrag ist ein anderer als der datenschutzrechtliche AVV: Nach der BStBK setzt die befugte Einbindung eines KI-Anbieters eine berufsrechtliche Verschwiegenheitsvereinbarung (§ 62a StBerG) voraus — sie tritt neben den datenschutzrechtlichen AVV und wird von ihm nicht ersetzt. (Quelle: BStBK, FAQ „KI im steuerberatenden Berufsstand“.)
Vorgelagert die Erforderlichkeit: § 203 Abs. 3 StGB
Noch davor liegt eine strafrechtliche Hürde. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt es Berufsgeheimnisträgern, fremde Geheimnisse gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“ — also externen Dienstleistern — nur zu offenbaren, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“. (Quelle: § 203 Abs. 3 StGB.) Der Gesetzeswortlaut nennt die Erforderlichkeit ausdrücklich. Dass diese Prüfung eigenständig neben dem AVV besteht, ist demgegenüber eine vertretbare Auslegung, kein Gesetzeszitat: § 203 StGB spricht weder von einem Auftragsverarbeitungsvertrag noch von der DSGVO, sondern stellt einen davon unabhängigen strafrechtlichen Maßstab auf. Und dieser Satz 2 ist notwendig, aber nicht hinreichend — praktisch entscheidend für externe IT- und KI-Dienstleister ist zusätzlich die Pflicht aus § 203 Abs. 4 StGB, den Anbieter zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Der Erforderlichkeits-Riegel: die BRAK sagt, für ChatGPT ist die Übermittlung gar nicht „erforderlich“
BRAK KI-Leitfaden (Stand 12/2024): „nicht erforderlich“
Genau an dieser Erforderlichkeit setzt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) an. In ihrem KI-Leitfaden (Stand Dezember 2024) hält sie fest, dass bei Sprachmodellen wie ChatGPT die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach dem aktuellen Stand der Technik „nicht erforderlich“ ist — weil die Nutzung möglich ist, ohne diese Daten zu übermitteln. Damit ist die Erforderlichkeitsschwelle des § 43e BRAO für die Offenlegung gegenüber einem öffentlichen KI-Anbieter nicht erreicht. (Quelle: BRAK, Leitfaden mit Hinweisen zum KI-Einsatz, Stand 12/2024, Abschnitt 3.2.) Diese Aussage ist mit drei Vorbehalten des Leitfadens zu lesen: Sie gilt (a) jedenfalls für die frei zugänglichen Betriebsmodelle — nicht pauschal für jede Bereitstellungsart wie Enterprise-, API- oder EU-gehostete Varianten; (b) als ausdrückliche Momentaufnahme, die „künftig möglicherweise anders zu beurteilen sein“ mag; und (c) mit lediglich empfehlendem Charakter. Ein dauerhaftes Pauschalverbot ist sie nicht.
Schon das Senden genügt: die bloße Möglichkeit des Zugangs
Warum das so streng gehandhabt wird, erklärt die BRAK am Tatbestandsmerkmal des Zugangs: Es kommt nicht darauf an, ob der KI-Anbieter die Daten tatsächlich zur Kenntnis nimmt; wie bei der „Offenbarung“ in § 203 StGB genügt bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Werden Daten an eine Cloud-KI gesendet, ist der relevante Zugang damit bereits eröffnet. (Quelle: BRAK, Leitfaden, Abschnitt 3.2, Fn. 7.) Das ist die berufsrechtliche Zugangsschwelle in Analogie zu § 203; es bedeutet nicht, dass jede Cloud-Übermittlung bereits eine vollendete Straftat ist. Offen bleibt zudem ein umstrittener Punkt: ob ein öffentlicher Cloud-KI-Anbieter überhaupt „mitwirkende Person“ im Sinne des § 203 ist, ist nicht abschließend geklärt und hängt vom Einzelfall ab.
Wohin die Daten wirklich gehen — und warum das den AVV nicht heilt
Auch mit AVV bleibt es ein US-Konzern
Selbst mit AVV bleibt OpenAI ein US-Konzern. Nach dem OpenAI-DPA kann OpenAI Ireland Kundendaten aus dem EWR bzw. der Schweiz an Konzernaffiliates in Ländern übermitteln, die kein gleichwertiges Datenschutzniveau bieten, und stützt solche Übermittlungen auf geeignete Mechanismen, die die EU-Standardvertragsklauseln (Module 2/3, angenommen am 4. Juni 2021) oder einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO umfassen können. (Quelle: OpenAI, Data Processing Addendum, § 7.) Zwei Einordnungen dazu: Die hier zitierte Fassung stammt aus dem Stand „15. Februar 2024“; inzwischen ist eine aktuellere Fassung veröffentlicht (wirksam zum 1. Januar 2026), wobei der Übermittlungsrahmen unverändert bleibt. Und: Eine EU-Datenresidenz ist keine Standardeinstellung — OpenAI bietet sie seit Februar 2025 als opt-in, vertrieblich freizuschaltende Option an (mit erweiterter EU-Inferenz seit 2026). EU-Verarbeitung ist also möglich, aber konfigurierbar und nicht der Regelfall; auch dann bleibt der Konzern US-basiert und der DPA-/SCC-Rahmen gilt weiter.
Der Datenschutzrahmen ist zusätzlich, kein Ersatz
Die Ebenen addieren sich, sie ersetzen einander nicht. § 43e Abs. 8 BRAO ordnet an, dass „die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unberührt bleiben“ — DSGVO und BDSG gelten also zusätzlich neben § 43e, nicht an dessen Stelle. (Quelle: § 43e Abs. 8 BRAO.) Der AVV erledigt also die Datenschutzseite — die berufs- und strafrechtliche Seite kommt obendrauf, nicht anstelle.
Sie haben den AVV abgeschlossen — und stehen trotzdem im Regen
Hier sitzt der Leser, der glaubt, alles richtig gemacht zu haben: Er hat einen AVV mit OpenAI abgeschlossen — und lernt gerade, dass er berufs- und strafrechtlich trotzdem nicht abgesichert ist. Der Reflex ist dann, die Daten eben schnell „von Hand“ zu bereinigen. Genau das ist die Stelle, an der es schiefgeht. Drei naheliegende Abkürzungen tragen nicht:
- Namen von Hand löschen — genügt der BRAK zufolge regelmäßig nicht, weil sich das Mandat aus dem Kontext weiter re-identifizieren lässt.
- Ein Online-Anonymisierungstool nutzen — scheidet aus, denn schon das Hochladen wäre das Offenbaren, das Sie gerade vermeiden wollen.
- Einen schwarzen Balken über PDF-Text legen — lässt den Text darunter im Dokument stehen; das ist keine echte Schwärzung.
Was daraus folgt, ist genau eines: gebraucht wird ein gründliches, prüfbares, lokales Entfernen personenbezogener Daten — über Dokumente, Tabellen, E-Mail, Audio und Fotos hinweg. Nicht auf einem fremden Server, sondern auf dem eigenen Rechner, bevor die Daten das Haus verlassen.
Die praktische Antwort: entfernen, bevor die Daten das Haus verlassen — mit Occlira
Lokal erkennen und zur Prüfung vorlegen
Genau hier setzt Occlira an. Statt Namen von Hand zu suchen, erkennt es personenbezogene Daten und Identifikatoren und legt sie Ihnen zur Prüfung vor — vollständig lokal, ohne Cloud, ohne Account, ohne Upload. Weil dabei nichts hochgeladen wird, erzeugt die Anonymisierung selbst keine neue Offenbarung. Und die Erforderlichkeitsfrage entschärft sich an der Wurzel: Wird dem KI-Anbieter gar kein Geheimnis mehr übermittelt, stellt sich für diesen Input die Frage nach AVV, Textform und Belehrung für den bereinigten Inhalt nicht mehr in gleicher Schärfe.
Echte PDF-Schwärzung für herauszugebende Akten
Für Akten, die ohnehin herausgegeben werden, bietet Occlira eine echte PDF-Schwärzung: Die Boxen werden eingebrannt und der darunterliegende Text samt Metadaten gelöscht — nicht nur optisch überdeckt. Ehrlich dazu: Der reversible Modus ist eine Pseudonymisierung, keine Anonymisierung. Das Ergebnis bleibt datenschutzrechtlich ein personenbezogenes Datum und ist für offene KI-Systeme oft nicht ausreichend; die Zuordnungstabelle liegt lokal auf Ihrem Gerät. Für die Eingabe in eine öffentliche KI ist die echte Anonymisierung der sichere Weg. Und über alles hinweg gilt: Occlira arbeitet über Dokumente, Tabellen, E-Mail, Audio und Fotos.
Klarer Rahmen
Ein klarer Rahmen gehört dazu: Occlira hilft bei der Erfüllung der Verschwiegenheitspflichten, ist aber keine Rechtsberatung und keine Compliance-Garantie. Die automatische Erkennung kann Elemente übersehen — Sie prüfen jeden Vorgang selbst, und die berufs- und strafrechtliche Verantwortung bleibt bei Ihnen. Wie Occlira mit Ihren Daten umgeht, lesen Sie auf der Seite Datenschutz & Datenpraxis.
Häufige Fragen
Für sich genommen nicht. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt die datenschutzrechtliche Ebene — für Berufsgeheimnisträger fehlen ihm zwei Dinge: die berufsrechtlich verlangte Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen (§ 43e Abs. 3 BRAO für Anwälte, § 62a StBerG für Steuerberater) und die vorgelagerte Erforderlichkeitsprüfung, die aus § 203 StGB folgt. Der AVV ist also nicht irrelevant — ein reiner AVV genügt für Berufsgeheimnisträger aber nicht. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Nein. OpenAI stellt sein Data Processing Addendum nur für die Business- und Entwicklerprodukte bereit — etwa die API, ChatGPT Business/Team und ChatGPT Enterprise. Die zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für die Verbraucher- bzw. Individualdienste, sodass für das kostenlose ChatGPT sowie für ChatGPT Plus/Pro kein Art.-28-AVV zur Verfügung steht. Maßgeblich ist der Produkttyp (Business/Entwickler gegenüber Verbraucher), nicht allein, wer bezahlt.
Nein. Der AVV tritt nicht von selbst in Kraft. OpenAI teilt mit, dass ein Data Processing Addendum aktiv abgeschlossen werden muss, indem Kunden das entsprechende DPA-Formular ausfüllen; angeboten wird dies für ChatGPT Business, ChatGPT Enterprise und die API. Ein persönlicher Verbraucher-Account kann diesen Vertrag praktisch nicht ausführen.
Nicht automatisch. Nach dem OpenAI-DPA kann OpenAI Ireland Kundendaten an Konzernaffiliates in Drittländern übermitteln und stützt solche Übermittlungen auf geeignete Mechanismen, die die EU-Standardvertragsklauseln (Module 2/3, angenommen am 4. Juni 2021) oder einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO umfassen können. Eine EU-Datenresidenz existiert seit Februar 2025 als optionale, vertrieblich freizuschaltende Funktion (mit erweiterter EU-Inferenz seit 2026) — sie ist aber nicht der Standard, und der Konzern bleibt US-basiert.
Einen zweiten, berufsrechtlichen Vertrag. § 43e Abs. 3 BRAO verlangt für Anwälte einen Dienstleistervertrag in Textform, in dem der Dienstleister — unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung — zur Verschwiegenheit verpflichtet wird und Kenntnis von fremden Geheimnissen nur insoweit erlangen darf, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. § 62a StBerG regelt dies für Steuerberater parallel. Das ist ein anderer Vertrag als der datenschutzrechtliche AVV.
Das lokale Entfernen personenbezogener Daten setzt einen Schritt früher an: Verlässt kein fremdes Geheimnis Ihren Rechner, entschärft sich die Erforderlichkeitsfrage, weil dem Anbieter gar nichts Geheimes mehr übermittelt wird — und die Anonymisierung selbst erzeugt keine neue Offenbarung. Sie ersetzt weder die berufs- und strafrechtliche Verantwortung des Berufsgeheimnisträgers noch die Prüfung des Einzelfalls. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zur Rechtslage und keine Rechtsberatung; Occlira erbringt keine Rechtsberatung und ist keine Compliance-Garantie.
Testen Sie es an einem echten Vorgang
14 Tage kostenlos unter Windows und macOS. Einmallizenz, kein Abonnement.
Weiterführend: § 203 StGB und KI · für Kanzleien · Mandantendaten in ChatGPT? · für Steuerberater · vor ChatGPT anonymisieren · ist ChatGPT mit vertraulichen Daten sicher? · Datenschutz & Datenpraxis